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   VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21   

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VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21 (https://dejure.org/2021,3759)
VG Schleswig, Entscheidung vom 26.02.2021 - 1 B 19/21 (https://dejure.org/2021,3759)
VG Schleswig, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 1 B 19/21 (https://dejure.org/2021,3759)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21
    Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, Rn. 31, juris).

    Der Wortlaut ("erheblich") und die Zielsetzung des Gesetzgebers, den im verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz der Erforderlichkeit wegen der großen Eingriffsintensität von Ausgangsbeschränkungen besonders hervorzuheben, lässt deshalb den Schluss zu, dass Ausgangsbeschränkungen nicht bereits dann zulässig sind, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führt, sondern dass ihre Anordnung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, Rn. 37, juris).

    Diese Anforderungen dürfen auf der anderen Seite auch nicht überspannt werden, da eine ex ante-Prognose auf der Grundlage des derzeit nur vorhandenen, sich in der dynamischen Pandemie stets fortentwickelnden Erkenntnismaterials zu treffen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, Rn. 38, juris).

    Mit diesen Regelungen hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, Rn. 42, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 1 S 4028/20

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen in

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21
    Die im Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie bis Herbst in anderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen deuten darauf hin, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen (vgl. in diesem Sinne bereits zum sog. ersten Lockdown und zu schon damals teils normierten Ausgangsbeschränkungen BayVerfGH, Entsch. vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris; zu im Herbst 2020 ergriffenen Maßnahmen dieser Art auch bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, Rn. 63, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 S 4028/20 -, Rn. 40, juris).

    Auch insoweit trägt die Allgemeinverfügung dazu bei, Sozialkontakte zu reduzieren und damit dem Pandemiegeschehen entgegenzuwirken (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 S 4028/20 -, Rn. 41, juris).

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2021 - 13 MN 11/21

    Corona; Folgenabwägung; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag; Schutz der

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21
    Mit diesen Regelungen hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, Rn. 42, juris).

    Die Kontaktbeschränkungen greifen nicht nur in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein, sondern im Einzelfall auch in den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 -, Rn. 45, juris).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21
    Die im Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie bis Herbst in anderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen deuten darauf hin, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen (vgl. in diesem Sinne bereits zum sog. ersten Lockdown und zu schon damals teils normierten Ausgangsbeschränkungen BayVerfGH, Entsch. vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris; zu im Herbst 2020 ergriffenen Maßnahmen dieser Art auch bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, Rn. 63, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 S 4028/20 -, Rn. 40, juris).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21
    Die im Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie bis Herbst in anderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen deuten darauf hin, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen (vgl. in diesem Sinne bereits zum sog. ersten Lockdown und zu schon damals teils normierten Ausgangsbeschränkungen BayVerfGH, Entsch. vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris; zu im Herbst 2020 ergriffenen Maßnahmen dieser Art auch bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, Rn. 63, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 S 4028/20 -, Rn. 40, juris).
  • VG Karlsruhe, 10.12.2020 - 2 K 5102/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21
    Die im Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie bis Herbst in anderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen deuten darauf hin, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen (vgl. in diesem Sinne bereits zum sog. ersten Lockdown und zu schon damals teils normierten Ausgangsbeschränkungen BayVerfGH, Entsch. vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris; zu im Herbst 2020 ergriffenen Maßnahmen dieser Art auch bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, Rn. 63, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 S 4028/20 -, Rn. 40, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29, juris).
  • VG Schleswig, 28.10.2020 - 1 B 126/20

    Maskenpflicht in Meldorf bleibt bestehen - Antrag einer Helgoländerin gegen

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21
    Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 1 B 126/20 - juris Rn. 7 m. w. N.).
  • VG Schleswig, 11.09.2017 - 1 B 128/17

    Naturschutzrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29, juris).
  • VG Freiburg, 15.01.2021 - 4 K 6/21

    Coronapandemie: Prozesskostenhilfe bewilligt für Klage gegen Maskenpflicht in

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21
    Denn gerade diese Ungewissheit erfordert, dass auch Maßnahmen getroffen werden, die nur möglicherweise geeignet sind, die Verbreitung des Virus einzudämmen, solange ihre Nicht-Eignung nicht feststeht bzw. jedenfalls nicht ganz überwiegend anzunehmen ist (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 15. Januar 2021 - 4 K 6/21 -, Rn. 31, juris).
  • VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung

    Die seit dem Frühjahr 2020 in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Staaten und weltweit gesammelten Erfahrungen zeigen, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen, so dass auch diese, auf die weitere Reduzierung von Sozialkontakten abzielenden Ausgangsbeschränkungen in der Nachtzeit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung als geeignet anzusehen sein dürften (vgl. auch VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Ausweislich der Begründung der 38. Verordnung zur Änderung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (HmbGVBl. 2021, 173, 178) vermindern derartige Ausgangsbeschränkungen andernfalls bestehende Anreize, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich, insbesondere in den Abendstunden zu pflegen, die in nicht ganz unerheblichem Umfang auch mit Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen einhergehen und die sich in der Vergangenheit in infektionsbezogener Hinsicht vielfach als besonders gefahrträchtig erwiesen haben (so auch VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 13).

    Die Kammer schließt sich daher der Auffassung an, dass auch die nunmehr verfügte Ausgangsbeschränkung zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages einen Beitrag leistet, dem Pandemiegeschehen entgegenzuwirken (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2020, 1 S 4028/20, juris Rn. 41).

    Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte - betroffen sein dürften vorliegend die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) sowie der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. auch VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 19) - dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig.

    Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine zeitlich befristete Maßnahme handelt und nicht nur im Rahmen des § 3a Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO Ausnahmen vorgesehen sind (vgl. zu ähnlich ausgestalteten Regelungen VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 21), sondern gemäß § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO jeder berechtigt ist, sich zumindest allein außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten, um sich an der frischen Luft zu bewegen oder ein Tier auszuführen.

  • VG Bremen, 09.04.2021 - 5 V 652/21

    Corona-Maßnahmen - Ausgangssperre

    Die im Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie bis Herbst in anderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen deuten zudem darauf hin, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen (vgl. VG SH, Beschl. v. 26.02.2021 - 1 B 19/21 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer von Corona-Maßnahmen betroffener Personen ist der Antragsteller durch die einschränkende Regelung auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz betroffen (vgl. VG SH, Beschl. v. 26.02.2021 - 1 B 19/21 -, juris Rn. 27).

  • VG Arnsberg, 13.04.2021 - 6 L 291/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkung im Kreis Siegen-Wittgenstein beanstandet

    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, und Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 1 B 19/21 -, jeweils: juris.
  • VG Hamburg, 08.04.2021 - 21 E 1603/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung

    Schließlich dürfte auch die Annahme des Verordnungsgebers, dass durch die Ausgangsbeschränkungen in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages private Treffen mehrerer Personen im öffentlichen Raum verhindert werden können, bei denen das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen nicht mehr eingehalten werden, rechtlich nicht zu beanstanden sein (vgl. auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 41; VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris, Rn. 13; VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2021, 14 E 1579/21, a.a.O.).

    Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine zeitlich befristete Maßnahme handelt und nicht nur im Rahmen des § 3a Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV EindämmungsVO Ausnahmen vorgesehen sind (vgl. zu ähnlich ausgestalteten Regelungen VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 21), sondern gemäß § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV EindämmungsVO jeder berechtigt ist, sich zumindest allein außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten, um sich an der frischen Luft zu bewegen oder ein Tier auszuführen.

  • VG Hannover, 02.04.2021 - 15 B 2883/21

    Allgemeinverfügung; Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Corona-Pandemie;

    Es mag zutreffen, dass durch Ausgangsbeschränkungen - grundsätzlich - andernfalls bestehende Anreize vermindert werden, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich, insbesondere in den Abendstunden zu pflegen, die sich in der Vergangenheit in infektionsbezogener Hinsicht vielfach als besonders gefahrträchtig erwiesen haben (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 1 B 19/21 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 S 4028/20 -, juris, Rn. 41; vgl. ferner BT-Drs.
  • VG Arnsberg, 13.04.2021 - 6 L 286/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkung im Märkischen Kreis gekippt

    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, und Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 1 B 19/21 -, jeweils: juris.
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